Allgemeinverfügung:
Maskenpflicht bei Versammlungen

Landkreis (mm-06.01.22). Mit Allgemeinverfügung vom‭ ‬05.01.2022‭ ‬hat der Landkreis die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen auch für nicht angezeigte Versammlungen im Sinne des‭ § ‬2‭ ‬Niedersächsisches Versammlungsgesetz‭ (‬NVersG‭)‬ vorgeschrieben.‭
Die Regelungen lauten wie folgt:

Die Teilnehmenden,‭ ‬Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel i.S.v.‭ ‬Art.‭ ‬8‭ ‬GG auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg‭ – ‬mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rinteln‭ ‬-‭ ‬sind verpflichtet,‭ ‬eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2,‭ ‬KN‭ ‬95‭ ‬oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen.‭ ‬Dies gilt bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des‭ § ‬2‭ ‬NVersG.

Hiervon ausgenommen sind Personen,‭ ‬für die aufgrund einer körperlichen,‭ ‬geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung,‭ ‬zum Beispiel einer schweren Herz-‭ ‬oder Lungenerkrankung,‭ ‬das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können,‭ ‬und Kinder bis zur Vollendung des‭ ‬6.‭ ‬Lebensjahres.‭ ‬Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises glaubhaft zu machen.‭

Kinder zwischen dem vollendeten‭ ‬6.‭ ‬Lebensjahr und dem vollendeten‭ 14.‭ ‬Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere,‭ ‬die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten,‭ ‬Niesen und Aussprache verringert,‭ ‬unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie,‭ ‬als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Allgemeinverfügung ist gem.‭ § ‬28‭ ‬Abs.‭ ‬3‭ ‬i.‭ ‬V.‭ ‬m.‭ § ‬16‭ ‬Abs.‭ ‬8‭ ‬IfSG sofort vollziehbar.‭ Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.‭ ‬Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung,‭ ‬jedoch längstens bis einschließlich zum Ablauf des‭ ‬15.01.2022.‭ ‬Eine Verlängerung,‭ ‬Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.‭ ‬

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Internet unter‭ ‬www.schaumburg.de,‭ ‬Rubrik Corona/Regelungen einsehbar.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=63715

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