Allgemeinverfügung: Maskenpflicht bei Versammlungen
Landkreis (mm-06.01.22). Mit Allgemeinverfügung vom 05.01.2022 hat der Landkreis die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen auch für nicht angezeigte Versammlungen im Sinne des § 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vorgeschrieben.
Die Regelungen lauten wie folgt:
Die Teilnehmenden, Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel i.S.v. Art. 8 GG auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rinteln - sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Dies gilt bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des § 2 NVersG.
Hiervon ausgenommen sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises glaubhaft zu machen.
Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum Ablauf des 15.01.2022. Eine Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen einsehbar.
Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=63715