Wann ist Videoüberwachung erlaubt?

Videoüberwachung ist ein umstrittenes Thema: Während Befürworter in Kameraaufzeichnungen ein willkommenes Mittel zu einer Beweissicherung oder präventiven Gefahrenabwehr sehen, fürchten Kritiker um Eingriffe in die Privatsphäre. Genau um diese Interessenabwägung geht es bei der Frage, in welchem Rahmen Personen per Video überwacht werden dürfen. Gesetzestexte und Rechtsprechungen sollen für Behörden, Privatpersonen und Arbeitgeber gleichermaßen Klarheit schaffen.

Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung
Für sämtliche Entscheidungen über eine Erlaubnis von Videoüberwachungen werden einzelne bundesdeutsche und teils auch landesspezifische Gesetze sowie geltende Rechtsprechungen herangezogen. Zu ihnen zählen unter anderem
die Datenschutz-Grundverordnung
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Landesdatenschutzgesetze
Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB)
das Recht am eigenen Bild nach §§ 22ff. Kunsturhebergesetz
das betriebliche Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach einem Grundsatzurteil des
Bundesverfassungsgerichts 1983

Hinweis: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Grundgesetz (GG) nicht ausdrücklich erwähnt, findet seine Grundlage jedoch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 in Verbindung mit Artikel 1 GG sowie Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta. Eben dieses Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung steht bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz zusammen mit der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG oftmals dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers nach Art. 14 GG gegenüber.

Welche Arten der Videoüberwachungen gibt es?
Grob lassen sich Videoüberwachungen in drei Kategorien einteilen.
Öffentlichkeit
Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung staatlicher Stellen gestattet.
Privatbereiche
Ausschließlich Bereiche des eigenen Grundstücks dürfen gefilmt werden, die Überwachung gemeinsam mit Nachbarn genutzter Wege bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

Arbeitsplätze
Videoüberwachungen am Arbeitsplatz sind möglich, unterliegen jedoch strengen Auflagen.
Dabei gilt in allen Fällen
das Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Videoüberwachung legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Lässt sich das Ziel der Kameraaufzeichnungen auch mit milderen Mitteln erreichen oder überwiegen die Nachteile der gefilmten Personen, ist eine Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig
das Prinzip der Datensparsamkeit: Sämtliche Daten müssen gelöscht werden, sobald der Zweck der Videoüberwachung entfällt
die Verpflichtung zur Kenntlichmachung durch ein gut lesbares Hinweisschild

Aufzeichnungen am Arbeitsplatz
Über die drei genannten Punkte hinaus erfordert eine Mitarbeiterüberwachung eine genaue Abwägung der jeweiligen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Beachtung arbeitsrechtlicher Normen und Gerichtsurteile.

Wann darf man Videoüberwachung am Arbeitsplatz durchführen?
Der Großteil aller Überwachungskameras in Unternehmen wird als Diebstahlschutz installiert, doch auch ein dringender Verdacht zur Missachtung von Pausenzeiten kann unter Umständen eine Videoüberwachung rechtfertigen. Überwachungen am Arbeitsplatz können in zwei Varianten auftreten.

Nicht-öffentliche Arbeitsplätze
Sind die Arbeitsorte der geplanten Videoüberwachung für außenstehende Personen nicht zugänglich, muss grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung aller betroffenen Mitarbeiter eingeholt werden. Die Erklärung muss freiwillig und ohne Zwangsausübung erteilt und darf in Ausnahmefällen und unter der Angabe eines plausiblen Grundes noch nach Unterzeichnung widerrufen werden. Sie muss die folgenden Punkte enthalten:
Namen der Parteien (Unternehmen und Mitarbeiter)
Zweck der Überwachung
Bezeichnung der überwachten Bereiche

Hinweis: Ohne anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung ist in Firmen mit Betriebsrat dessen ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Das schriftliche Einverständnis alleine rechtfertigt dennoch nicht in jedem Fall die Zulässigkeit einer Videoüberwachung. Auch ihre Art und Weise spielt eine bedeutende Rolle und muss im Einzelfall der Interessenabwägung standhalten:
Für welche Dauer ist die Überwachung geplant?
Sind die Gesichter der gefilmten Personen zu erkennen?

Werden die Daten aufgezeichnet oder erfolgt ausschließlich eine Beobachtung in Echtzeit?
Sind die Aufzeichnungen hinreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt?

Hinweis: Heimliche Videoüberwachungen dürfen nur in Ausnahmefällen und für eine streng begrenzte Dauer durchgeführt werden. Ein triftiger Grund läge in der Verfolgung und Aufklärung einer Straftat.
Quelle: https://www.abmahnung.org/videoueberwachung/

Öffentliche Arbeitsplätze
An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen wie Supermärkten, Parkhäusern, Tankstellen oder auch Banken ist eine Videoüberwachung gemäß § 6b BDSG zur erforderlichen Wahrung des Hausrechts grundsätzlich gestattet. Auch hier allerdings muss das Unternehmensinteresse als schützenswerter angesehen werden als die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern oder Kunden. Die Abwägung fällt in den folgenden Konstellationen stets zugunsten des Arbeitgebers aus:
konkreter Verdacht auf oder Aufklärung von Straftaten
Erhalt der öffentlichen Sicherheit
Gefahrenabwehr

Die Hinweisschilder auf die Videoüberwachung müssen an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen über die Information zur Kamerainstallation hinaus die verantwortliche Stelle der Überwachung nennen.
Hinweis: Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn können auch Kamera-Attrappen Persönlichkeitsrechte von Betroffenen einschränken und dürfen daher nicht einfach montiert werden.

Wo und wann darf nicht gefilmt werden?
Grundsätzlich untersagt ist die Installation von Überwachungskameras an sogenannten höchstpersönlichen Lebensbereichen wie sanitären Einrichtungen, Umkleide- oder Pausenräumen. Dieses Verbot lässt sich auch nicht durch eine unterschriebene Einverständniserklärung umgehen.

Folgen unerlaubter Überwachungen
Ein unrechtmäßiger Einsatz von Überwachungskameras kann Schadensersatzansprüche der Betroffenen sowie Bußgelder der Datenschutzbehörde nach sich ziehen. Als Beweismaterial in Kündigungsschutzprozessen sind diese Aufnahmen unzulässig. Generell verboten sind Tonbandaufnahmen. Sie verletzen die Vertraulichkeit des Wortes und können nach § 201 Strafgesetzbuch mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=65949

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