Radfahrer unter Alkoholeinfluss: 69-Jähriger bei Sturz in Bückeburg verletzt

(pol – 2.5.25) Am 01.05., gegen 21:50 Uhr, wurde ein 69-jähriger Mann aus Seggebruch auf dem kombinierten Geh- und Radweg der Warberschen Straße in Bückeburg neben seinem Fahrrad liegend aufgefunden. Der Mann wies sichtbare Verletzungen auf, darunter insbesondere am Kopf, und wurde unverzüglich zur weiteren medizinischen Versorgung in das Klinikum Vehlen eingeliefert.

Die erste polizeiliche Kontaktaufnahme vor Ort ergab, dass der Betroffene eine hochgradige Erinnerungslücke bezüglich des Vorfalls geltend machte. Eine Atemalkoholmessung durch die eingesetzten Beamten ergab einen Wert von 1,08 Promille. Da der Betroffene keinen Fahrradhelm trug, sind die diagnostizierten Kopfverletzungen mit gesteigertem Risiko einzuordnen.

Im Rahmen der vorläufigen Sachverhaltsaufnahme ergab sich aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere der festgestellten Alkoholisierung, der Verletzungsmuster sowie der Stellung des Fahrrades – der Anfangsverdacht eines Alleinunfalls unter alkoholischer Beeinflussung. Eine Fremdeinwirkung konnte nach derzeitigem Ermittlungsstand ausgeschlossen werden.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Bückeburg ordnete gem. § 81a Abs. 1 StPO die Entnahme einer Blutprobe zur genauen Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) an. Die Maßnahme wurde durch die Polizei ordnungsgemäß dokumentiert und durchgeführt.

Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Sachverhalt steht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat gemäß der folgenden Normen im Raum:

Relevante Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände:

§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

§ 24a Abs. 1 StVG –

0,5-Promille-Grenze (bei fehlendem Nachweis der Fahruntüchtigkeit kann eine Ordnungswidrigkeit angenommen werden) Bußgeldandrohung: 500 € beim Erstverstoß, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.

§ 23 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO –

Selbstgefährdung durch fehlenden Helm (juristisch nicht strafbar, aber relevant für zivilrechtliche Fragen der Eigenverantwortung und Haftungsbegrenzung).

Der Vorfall ist derzeit als Alleinunfall unter Alkoholeinfluss zu qualifizieren. Die abschließende rechtliche Bewertung hängt vom Ergebnis der Blutuntersuchung ab. Sollte sich die absolute Fahruntüchtigkeit (BAK ≥ 1,6 ‰ bei Radfahrern nach h.M.) nicht bestätigen, verbleibt möglicherweise lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=84832

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