Illegale Altreifenentsorgung in Bückeburg: Polizei ermittelt wegen Umweltvergehen

Ein Stapel illegal entsorgter Autoreifen mit Felgen liegt im Unterholz eines Waldstücks an einem Feldweg bei Bückeburg.

Illegal entsorgte Altreifen an einem Feldweg in Bückeburg – mutmaßlich zwischen dem 30.04. und 01.05.2025 abgelegt.

(pol – 2.5.25) Am 01.05.2025 wurde die Polizeiinspektion Bückeburg durch einen ortsansässigen Zeugen über das widerrechtliche Ablagern von Altreifen in Kenntnis gesetzt. Der Fundort befindet sich in einem bewaldeten Randbereich eines Feldweges an der Rintelner Straße in 31675 Bückeburg, Landkreis Schaumburg. Bei der aufgefundenen illegalen Deponie handelt es sich um insgesamt etwa 20 Altreifen auf Stahlfelgen, die augenscheinlich unsachgemäß und ohne Genehmigung in die freie Natur verbracht wurden.

Tatzeitraum: Nach derzeitigem Ermittlungsstand ist der relevante Tatzeitraum zwischen Mittwoch, dem 30.04.2025, 18:00 Uhr, und Donnerstag, dem 01.05.2025, 10:00 Uhr einzugrenzen.

Tatmodalitäten: Die Platzierung der Reifen lässt eindeutig auf das Anfahren des Ablageortes mit einem Kraftfahrzeug schließen. Der Zustand der Vegetation rund um den Ablageort spricht für ein gezieltes Befahren des Feldweges. Ein planmäßiges und arbeitsteiliges Abladen ist naheliegend. Aufgrund der Masse des Materials ist ein Einzeltäter unwahrscheinlich, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Handlung stellt mutmaßlich eine Straftat gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Unerlaubter Umgang mit Abfällen) dar. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Gefährdung für Umweltgüter. Die illegale Ablagerung von Altreifen – einem Abfall mit potenziell schadstoffbelasteten Bestandteilen – erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallentsorgung.

Zusätzlich ist ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu prüfen, welcher ordnungswidriges Verhalten im Umgang mit Abfällen sanktioniert.

Eine konkrete Gefährdung von Boden oder Grundwasser (§ 324a StGB) kann nach derzeitiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Beweismittel

  • Lichtbilddokumentation des Ablageortes
  • Zeugenaussage des Anwohners
  • Spurenanalyse am Feldweg (Reifenspuren, evtl. DNA oder Mikrospuren)
  • Sichtung ggf. vorhandener Videoüberwachung (landwirtschaftliche Betriebe, Verkehrswege)

Straftatbestände in Betracht kommend:

§ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
➤ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG – Ordnungswidrigkeit bei Abfallbeseitigung
➤ Bußgeld bis 100.000 EUR

§ 303 StGB – Sachbeschädigung (ggf. in Verbindung mit dem Grundstück)
➤ Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

Hinweis zur Öffentlichkeitsfahndung:

Zeugen, die sachdienliche Hinweise zu dem Fahrzeug, dem oder den Tätern machen können, werden gebeten, sich unter Tel. 0572/28940 bei der Polizei Bückeburg zu melden.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=84836

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