„Gerichte sehen Praktiken der Banken kritischer“
Vortrag bei der Senioren-Union

Senioren Union Martens 07.10.16.Bückeburg (mm-07.10.16). „Es geht heute um ein heikles Thema, das aber für jeden Einzelnen wichtig ist“, meinte Friedrich Pörtner, der Vorsitzende der Senioren-Union im Stadtverband der CDU Bückeburg, zu Beginn einer öffentlichen Informationsveranstaltung. Der in Bückeburg bekannte Rechtsanwalt und Notar Karsten Martens (Foto) hat am Donnerstagnachmittag im Le-Theule-Saal des Rathauses zum Thema: „Rechtsfragen im Umgang mit Kreditinstituten“ referiert.

Verbraucherschutz, so Martens, sei ein großes Thema, mit der praktischen Umsetzung gäbe es häufiger Probleme. Im ersten Teil seines Vortrages ging Martens auf die Haftung der Banken für fehlerhafte Vermögensanlagen ein, wenn ein Schaden eintritt. Es gelten bei der Anlageberatung und bei der Anlagevermittlung Aufklärungspflichten. So muss der Bankkunde über Risiken wie „Totalverlust“ oder das „Währungsrisiko“ vollständig informiert werden. „Es gilt der Grundsatz der Anleger- und objektgerechten Beratung“, so der Rechtsanwalt und Notar. Die Deutsche Bank sei zum Schadenersatz verurteilt worden, weil sie den Kunden hätte darüber aufklären müssen, dass die Bank bei einer sogenannten „Wette“ Geld gewinnt, wenn der Anleger sein Geld verliert. Auch für die hinter dem Rücken des Kunden fließenden Provisionen an die Bank gilt es zu informieren. „Seit einigen Jahren sind die Gerichte gegenüber den Praktiken der Banken kritischer geworden“, erläuterte Martens.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken können gegen die Verbraucherschutzbestimmungen der §§ 305ff BGB verstoßen und sind dann ungültig. Die Tendenz in der BGH-Rechtsprechung sei, so der Notar, verbraucherfreundlich. Es dürfen laut Martens keine Bearbeitungsgebühren berechnet werden, wenn die Leistung im eigenen Interesse der Bank liegt, so beispielweise bei der Bearbeitung eines Darlehnsvertrages.

Beim Online Banking ist die Klausel unwirksam, dass die Bank für Unterbrechungen und Beschränkungen des Zugangs zum online Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet. Ebenso unwirksam ist die Bedingung, dass die Bank dem Kunden den Zugang zum online Service jederzeit sperren darf.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=27565

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