Einbruch in Bückeburg: Kettensägen und Traktortechnik gestohlen
(pol – 2.5.25) Tatzeit: 01. Mai, gegen 01:15 Uhr
Tatort: Firmengelände einer landwirtschaftlichen Dienstleistungsfirma, Meinser Straße, 31675 Bückeburg
Sachverhalt:
Nach derzeitiger Spurenlage sowie der Auswertung erster Zeugenhinweise ist davon auszugehen, dass sich eine bislang unbekannte Person in der Nacht zum 1. Mai gegen 01:15 Uhr unberechtigt Zugang zu einem gewerblich genutzten Grundstück an der Meinser Straße in Bückeburg verschaffte. Es handelt sich um ein umzäuntes Firmengelände, auf dem landwirtschaftliche Maschinen sowie Betriebsfahrzeuge abgestellt sind.
Die unbekannte Täterschaft hebelte nach Durchdringen der Umfriedung zielgerichtet eine Stahltür an einer Lagerhalle auf. Das gewaltsame Öffnen der Tür lässt auf den Einsatz von Einbruchswerkzeug schließen, wobei die Türzarge erheblich beschädigt wurde.
Im Inneren der Lagerhalle entwendete der Täter mehrere hochwertige Kettensägen sowie elektronische Bedienelemente für Traktoren. Der Wert des Diebesguts wird auf mehrere Tausend Euro geschätzt. Ein genauer Inventurbericht der Firma steht noch aus.
Zusätzlich wurde festgestellt, dass an einem auf dem Gelände geparkten Firmenfahrzeug der Marke VW die Seitenscheibe der Fahrertür eingeschlagen wurde. Nach vorläufiger Einschätzung der geschädigten Firma wurde aus dem Fahrzeug kein Diebesgut entwendet, wenngleich die Tatbegehung auf einen Zusammenhang mit dem vorgenannten Einbruch schließen lässt. Eine einheitliche Tatausführung liegt nahe.
Rechtliche Würdigung:
Die Tathandlungen erfüllen in ihrer Gesamtschau nach derzeitiger Bewertung folgenden Straftatbestand:
§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls:
Durch das gewaltsame Eindringen in die Lagerhalle sowie das Überwinden besonderer Sicherungseinrichtungen liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 303 StGB – Sachbeschädigung:
Sowohl das gewaltsame Aufhebeln der Tür als auch das Einschlagen der Fahrzeugscheibe stellen Sachbeschädigungen dar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 123 StGB – Hausfriedensbruch:
Das Betreten des umzäunten Firmengeländes ohne Befugnis erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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