Was man mit privaten Sicherheitskameras darf – und warum die Cloud gefährlich ist

Sie sind einfach zu installieren, können auch mobil über das Smartphone gesteuert werden und bieten jede Menge Möglichkeiten, Haus und Hof vor Kriminellen zu schützen. Überwachungskameras halten Einzug in das Privatleben vieler Menschen, auch weil die Technik mittlerweile bezahlbar ist. Doch die rechtlichen Hürden werden oft übersehen.

Videoüberwachungskamera an Hauswand filmt

Videoüberwachung eignet sich zur Prävention von Straftaten. Doch es gibt auch rechtliche Grundsätze zu beachten. Bildquelle: pdsci – 452900215 / Shutterstock.com

Ein Blick auf die Bundeskriminalstatistik der letzten Jahre zeigt zwar, dass die Zahl der Wohnungseinbrüche leicht rückläufig ist, doch dies genügt dem einzelnen Immobilienbesitzer selbstverständlich nicht als Sicherheit. Er möchte selbst etwas unternehmen, um es Einbrechern und Vandalen möglichst schwer zu machen, auf das eigene Grundstück zu gelangen.

Private Videoüberwachung ist hierfür ein geeignetes Mittel, auch weil hochmoderne Sicherheitskameras mittlerweile bezahlbar sind. Und spätestens, seitdem selbst die dritte Generation imstande ist, ein eigenes lokales Funknetz, ein WLAN, einzurichten und sich gar mit dem modernen Smartphone auskennt, bereitet auch die Installation derartiger Kameras keinerlei technische Hürde mehr. Nur mit den rechtlichen Fragen beschäftigen sich nur wenige Menschen.

Im Schadensfall kann es teuer werden

Nur knapp 20 Prozent aller Einbruchsdelikte in Deutschland können im Nachhinein von der Polizei aufgeklärt werden. Verständlich also, dass immer mehr Menschen zur privaten Videoüberwachung greifen, dabei aber vergessen, dass sie mit ihren Aufnahmen gegen geltendes Recht verstoßen. Dies meint vor allem die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und im Speziellen:

  • Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 des Grundgesetzes spricht jeder Privatperson das Recht zu, eigenständig über die Verwendung von personenbezogenen Filmaufnahmen zu bestimmen und der Veröffentlichung zu widersprechen.
  • Recht auf informelle Selbstbestimmung: Nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta hat jede Person das Recht, selbst zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten über sie von Dritten erhoben, gespeichert und vorrätig gehalten werden.

Das heißt konkret: Wer als Privatpersonen eine Sicherheitskamera einsetzt, der darf ausschließlich sein eigenes Hab und Gut bzw. sein Privatgelände filmen. Andere Menschen dürfen ohne deren Einwilligung nicht auf Filmmaterial aufgenommen werden. Wer also seinen eigenen Garten oder seine Eingangstür filmt, darf das. Werden allerdings auch Teile öffentlich zugänglicher Bereiche wie ein Gehweg oder der gemeinsam mit dem Nachbarn genutzte Weg auf Film festgehalten, widerspricht dies geltendem Recht.

Doch es gibt auch Ausnahmen. „Eine Straße mit öffentlichem Gehweg zu einem Gebäude kann videoüberwacht werden, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gekommen ist“, erklärt ein Videoüberwachungs-Experte von https://www.topsicherheit.de/. Solche Fälle sind aber im Einzelfall zu entscheiden und sollten vorab juristisch abgesichert werden. Wird die Videoüberwachung auf öffentliche Wege oder Plätze ausgedehnt, liegt die Nachweispflicht beim Immobilieneigentümer, dass seine Sicherheitsinteressen die Rechte von Abgelichteten überwiegen.

Hüten sollte man sich auf jeden Fall vor einem Verstoß gegen geltendes Recht, was übrigens auch den Einsatz von Kamera-Attrappen umfasst, wie der Bundesgerichtshof entschied. Im äußersten Fall kann es nämlich zu erheblichen Schadensersatzforderungen bis zu 50.000 Euro kommen, beispielsweise wenn der Nachbar nackt beim Sonnen im Garten aufgenommen wird. Da laut dem BGH-Urteil auch Kameraattrappen das Verhalten von Gefilmten genau wie eine echte Kamera beeinflussen, gelten für jene Nachbauten keine Sonderregeln.

Sicherheitskameras mit Cloud-Anbindung: Hier liegen Vorteile und Risiken

Videoüberwachung wird heutzutage häufig auch von externen Dienstleistern angeboten – auch für den privaten Bereich, und dabei nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Der große Vorteil liegt auf der Hand: Denn Menschen und Unternehmen mit hohem Sicherheitsbedürfnis wissen eben jene in professionellen Händen und müssen sich weniger darum sorgen, Opfer von Kriminellen zu werden.

Spricht man von Videoüberwachung mit Cloud-Anbindung, so ist damit gemeint, dass ein Teil der Videoüberwachungsinfrastruktur nicht mehr selber betrieben, sondern an externe Anbieter „outgesourct“ wird. Dies kann sowohl die Software wie auch die Hardware betreffen, ebenso wie Auswertealgorithmen. Unterschieden werden muss zwischen der sogenannten Public-Cloud und Private-Cloud. Beim ersteren Modell wird die Videoüberwachungsinfrastruktur von einem externen Cloud-Anbieter betrieben. Beim letzteren Modell wird der Cloud-Dienst ins eigene Netzwerk eingespannt.

Cloud-basierte Videoüberwachung boomt. Dies ergab unter anderem eine Studie des High-Tech-Verbands Bitkom. 40 Prozent aller 403 befragten Unternehmen setzen mittlerweile auf Cloud-gestützte Videoüberwachung. Und auch im privaten Bereich sind Private-Cloud-Anbieter auf dem Vormarsch. Hier werden Filmaufnahmen in der Cloud des Anbieters gespeichert. Nutzer können ihre Aufnahmen dann bequem per App über das Tablet oder Smartphone abrufen – natürlich auch von unterwegs.

Hardwarespezifische Einschränkungen gibt es somit kaum noch, Energiekosten werden eingespart, eine Auslastung der Speicherkapazität ist praktisch nicht vorhanden, der Aufwand ist geringer und am Ende werden auch noch Kosten gespart, vor allem bei Unternehmen. Vieles spricht also für Cloud-basierte Videoüberwachung, gerade in der Wirtschaft.

Doch es gibt auch große Hürden, gerade was das Thema Sicherheit bzw. Datenschutz anbelangt. Denn Video-Streams, die in der Public-Cloud gespeichert werden, müssen verschlüsselt sein, um private Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zudem gilt es, die rechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Ist Cloud-basierte Videoüberwachung legal?

In Deutschland sowie im EU-Raum ist die Nutzung von Cloud-Diensten zur Videoüberwachung erlaubt, allerdings nur, wenn der Cloud-Anbieter „zuverlässig“ ist. Dies bedeutet, er muss nachweisen können, dass er die Bestimmungen nach §9 BDSG einhält und nur Server in Ländern der Europäischen Union unterhält.

 

 

Video: Was sind eigentlich personenbezogene Daten nach BDSG?

Für den Endnutzer ist es dabei entscheidend, §11 BDSG zu beachten. Dieser Paragraph besagt, dass „der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich“ ist.

Soll heißen: Endnutzer, die für ihre Videoüberwachung einen Cloud-Service nutzen wollen, sind selbst dafür verantwortlich, einen Cloud-Anbieter zu suchen, bei dem alle Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Endnutzer verantwortlich gemacht und muss haften.

Die Nutzung von Cloud-Diensten ist daher zwar komfortabel, birgt aus rechtlicher Perspektive aber auch immer ein Risiko. Gerade mit Blick auf die immer häufiger auftretenden Berichte von Hackerangriffen auf große Firmen sollte jeder Nutzer von Videoüberwachung selbst entscheiden, ob er seine Aufnahmen lieber auf der heimischen Festplatte abspeichert oder seine Daten an ein großes und für Internet-Kriminelle attraktives Unternehmen abgibt.

Bildquelle: pdsci – 452900215 / Shutterstock.com

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=34272

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