Steuererklärung: Das ändert sich für das Steuerjahr 2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) hat der Gesetzgeber die größte Reform der Abgabenordnung (AO) seit 1970 verabschiedet. Das Ziel ist ein effizientes Besteuerungsverfahren auf Basis elektronischer Datenverarbeitung.

Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen sollen vom Finanzamt künftig ausschließlich automationsgestützt auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen erlassen, geändert oder aufgehoben werden können. Auch der Steuerzahler ist infolgedessen mit zahlreichen Änderungen konfrontiert, die erstmals im Steuerjahr 2018 in Kraft treten. Auf folgende Neuregelungen sollten Sie bei Ihrer nächsten Steuerklärung achten.

Steuererklärungsfrist verlängert

Für die Steuererklärung 2018 gelten erstmalig die neuen, verlängerten Abgabefristen. Betroffen sind alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

  • Unberatene Steuerpflichtige, die zur Steuererklärung verpflichtet sind, haben künftig 2 Monate länger Zeit, sie beim Finanzamt einzureichen. Stichtag ist nicht wie bisher der 31. Mai, sondern der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung 2018 muss somit spätestens bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingegangen sein.
  • Längere Abgabefristen gelten auch für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerbüro oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Entsprechende Einrichtungen haben theoretisch bis Ende Februar des Zweitfolgejahres Zeit, die Steuererklärungen Ihrer Mandanten beim Finanzamt einzureichen. Für das Steuerjahr 2018 endet die Frist somit im Februar 2020.

Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht

Bereits seit Anfang 2017 müssen Belege beim Finanzamt nicht mehr unaufgefordert eingereicht werden. Stattdessen gilt eine zweijährige Aufbewahrungsfrist. Steuerzahler sind somit verpflichtet, Kassenzettel und andere Zahlungsbestätigungen für mögliche Nachfragen und Anforderungen durch das Finanzamt vorzuhalten. Achten Sie daher weiterhin darauf, dass entsprechende Dokumente alle Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Quittung enthalten.

Automatische Verspätungszuschläge

Zuschläge für verspätete Steuererklärungen werden künftig automatisch erhoben. Der Verspätungszuschlag beträgt pro Monat 0,25 Prozent der Abschlusszahlung, d. h. der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Verspätungsmonat. Beträgt die festgesetzte Steuer hingegen 0 Euro, wird kein Verspätungszuschlag erhoben.

Bildrechte: Flickr Calculating Taxes Up And Down Ken Teegardin CC BY-SA 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten

Nachträglich Korrekturen gestattet

Sind dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen, ist das Finanzamt künftig dazu verpflichtet, Steuerbescheide aufzuheben oder abzuändern. Rechtsgrundlage ist der durch StModernG eingeführte § 173a AO.

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